ASFINAG | Pflichten des Straßenerhalters

 

Bei Kauf einer Autobahn-Vignette schließt der Käufer mit der ASFINAG einen Benützungsvertrag. Ein Gericht sprach aus, dass der Straßenerhalter auch für die tatsächliche Benützbarkeit der mautpflichtigen StraßeSorge zu tragen hat.

 

Die bisherige Rechtsprechung beschäftigte sich bei Klagen nach Unfällen nur mit dem Thema, ob die Sicherheit der Straße bei der Benützung derselben, etwa einer Autobahn, gewährleistet war, also beispielsweise, ob Verunreinigungen zum Unfallsereignis führten.

 

Im konkreten Fall hatte das Gericht zu prüfen, ob ein Autofahrer, der wegen eines massiven Staus auf der A2 nicht rechtzeitig am Flughafen Wien Schwechat einlangte und daher seinen Flug versäumte, Schadenersatz für die Mehrkosten des umgebuchten Fluges vom Straßenerhalter fordern kann, weil dieser durch Bodenmarkierungsarbeiten im Frühverkehr den (vermeidbaren) Stau verursachte und somit die Befahrbarkeit der Autobahn so gut wie verhinderte.

 

Der Straßenerhalter wandte ein, dass er nur für die Sicherheit, also für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwortlich sei und sich aus dem Kauf der Vignette kein darüber hinausgehender Anspruch des Straßenbenützers ableiten ließe.

 

Das Gericht folgte der Argumentation der ASFINAG nicht und sprach aus, dass mit Kauf der Vignette ein Benützungsvertrag geschlossen wurde und der Straßenerhalter daher grundsätzlich auch die Benützbarkeit der Straße und nicht nur die Sicherheit gewährleisten muß. Trifft den Straßenerhalter eine Schuld an der Unbenützbarkeit der Mautstrecke, haftet er auch für den daraus resultierenden Schaden.

 

 


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