Facebook - Kein Datenschutz

Nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind die Nutzungsbedingungen des Netzwerks illegal. Das Netzwerk-Unternehmen speichert die Daten der User für immer. 
Nach den erst kürzlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook darf das in den USA ansässige Unternehmen alle Daten der User für immer speichern, auch wenn die Mitgliedschaft schon gelöscht ist. Nach Protesten will das Unternehmen zwar davon wieder Abstand nehmen, aber die weitere Verwendung der Userdaten bleibt vorbehalten.
 
Brisant wird das Thema, wenn Einträge, die vor Jahren gemacht wurden, einem Benutzer heute vielleicht peinlich oder unangenehm sind. Der Ruf kann so nachhaltig geschädigt werden, wenn es keine Möglichkeit gibt, seine Postings zu löschen.
 
Auch werden durch die Verknüpfung anderer Dienste und Medien Daten über die Mitglieder gesammtelt und gespeichert, also auch solche, die man selbst bei Facebook gar nicht eingegeben hat. Das Unternehmen ist so in der Lage ein sehr umfangreiches Profil einer Person zu erstellen. Dies alles unter dem Deckmantel der personalisierten Werbung.
 
Facebook ist auch in der Lage, die gesammelten Daten zu übersetzen und darf diese weitergeben. Selbst ein Verkauf der Daten wäre vorstellbar. Die Nutzungsbedingungen sind kaum überschaubar. Nach österreichischem Recht können diese AGB daher nicht wirksam vereinbart werden. Dies schützt aber nicht vor Mißbrauch, da eine Klage gegen das US-Unternehmen wohl aussichtslos erscheint, nachdem amerikanisches Recht zur Anwendung gelangt, bei dem Konsumentenschutz nicht in ähnlicher Form hochgehalten wird wie bei uns.
 
Nachdem die jüngsten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder zurück genommen wurden, ist es theoretisch möglich, die Zustimmung zur Verwendung der Daten durch das vollständige Löschen des Accounts wieder zu entziehen.
Verletzt hingegen ein anderer User die Persönlichkeitsrecht eines Anderen, etwa in dem (unangenehme) Fotos von "Freunden" eingestellt und diese namentlich bezeichnet werden, wobei es üblich ist, dabei auf deren Profil zu verlinken, kann eine Klage erfolgversprechend gegen diesen einzelnen Teilnehmer eingebracht werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Entfernung des Fotos gegeben ist.

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