Fehler einer Hilfsperson mindert den Schadenersatzanspruch nicht

 

Nur bei Bestehen eines Vertragsverhältnisses zum Schädiger muss man für die Fehler seines Gehilfen einstehen. Ein Geschädigter kann Schadenersatzansprüche auch dann geltend machen, wenn ein (den Schaden vergrößerndes) Fehlverhalten seines Gehilfen vorliegt, jedoch kein geschäftliches Verhältnis zum Schädiger vorliegt.

 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte diesen Grundsatz nun anläßlich einer Schadenersatzklage eines blinden Schifahrers fest, der auf der Schipiste mit einem anderen Schifahrer kollidierte und verletzt wurde.

Der Blinde befuhr die Piste in Begleitung eines Schiführers, der ihm akkustische Hinweise zurief, um etwa eine Richtungsänderung anzukündigen. Bei einer Abfahrt schätzte der Schiführer die drohende Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Pistenbenützer zu gering ein. Tatsächlich kolliderten die beiden Schifahrer wodurch sein blinder Begleiter schwer verletzt wurde.

 

Der verletzte blinde Schifahrer verklagte den Unfallgegner auf Zahlung von Schadenersatz. Die ersten beiden Gerichtsinstanzen wiesen das Klagebegehren zum größten Teil ab. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Schiführer, ein Gehilfe des Klägers, durch seine Fehleinschätzung ein Verschulden am Unfall trägt und der Kläger sich diesen Fehler anrechnen lassen muß.

 

Erst der OGH gab der Klage statt und sprach aus, dass eine Zurechnung des Fehlers des Gehilfen zu Gunsten des Schädigers nur dann vorzunehmen ist, wenn ein Vertragsverhältnis vorliegt und daher die Erfüllungsgehilfenhaftung zum Tragen kommt. Da aber Schifahrer untereinander in keinem Vertragsverhältnis stehen, kommt dieser Haftungsgrundsatz nicht zum Tragen und hat der Schädiger zur Gänze für den eingetreten Schaden einzustehen, unabhängig von einem allfälligen Mitverschulden der Hilfsperson des Geschädigten.


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