Gebührenerhöhung Eintragungsgebühr Grundbuch

 

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Eintragungsgebühr für die Einverleibung eines Eigentumsrechtes von 1% auf 1,1% erhöht.

 

Wer eine Liegenschaft erwirbt, etwa durch einen Kauf- oder Schenkungsvertrag, hat für die Eintragung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch eine gerichtliche Eintragungsgebühr zu bezahlen. Bsilang betrug diese bei Vornahme einer Selbstberechnung 1% der Gegenleistung, also etwa des Kaufpreises. Seit dem 01.01.2011 beträgt diese Gebühr nunmehr 1,1%. Dies gilt für alle Rechtsgeschäfte, die nach diesem Stichtag zur Selbstberechnung angemeldet werden, aber auch für solche, die zwar im Jahr 2010 geschlossen und zur Selbstberechnung angemeldet wurden, für die aber erst nach dem 31.03.2011 der Antrag zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes beim Grundbuch einlangt.

 

Für die im Jahr 2010 bereits erfolgten Selbstberechnungen besteht demnach eine Übergangsfrist für die grundbücherliche Antragstellung bis zum 31.03.2011, ohne dass die Gebührenerhöhung berücksichtigt werden muss.


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