Geschäftsführerhaftung | GmbH | Rechtsanwalt Graz |
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein internes Kontrollsystem zur Überwachung der Finanzgebarung fehlt und dieser Umstand im Falle eines Konkurses als insolvenzrelevant zu betrachten ist.
§ 22 GmbH-Gesetz schreibt für die Geschäftsführer einer GmbH die Einrichtung eines internen Kontrollsystems verpflichtend vor. Wesentliche Bestandteile dieses internen Kontrollsystems sind eine Jahresplanung für das kommende Geschäftsjahr, ein Investitionsplan und die Planung der Verbindlichkeitsentwicklung, wie Bank- und Lieferverbindlichkeiten. Des Weiteren ist stets eine zeitnahe Buchhaltung zu führen, die über den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Informationen liefert. Diese daraus gewonnenen Informationen sind regelmäßig mit dem ursprünglichen Jahresplan zu vergleichen. Ein rechtzeitiger Vergleich der Plan- und Ist-Zahlen ermöglicht es den Geschäftsführer rechtzeitig auf negative Entwicklungen zu reagieren.
Es empfiehlt sich aus Beweisgründen über alle diese Aktivitäten eine schriftliche Dokumentation anzufertigen. Dies etwa in von Form von Aktenvermerken oder Besprechungsnotizen.
Kommt es aufgrund des Fehlens eines solchen internen Kontrollsystems zu keiner oder zu einer verspäteten Gegensteuerung und in weiterer Folge zu einem Konkurs, droht den säumigem Geschäftsführer gem. § 159 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerninteressen und, in weiterer Folge, basierend auf einer derartigen Verurteilung, eine persönliche Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
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