Geschäftsführerhaftung und Haftung des Mehrheitsgesellschafters im Konkurs einer juristischen Person |
Der Geschäftsführer und der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH oder AG haften mit ihrem privaten Vermögen bis zu einem Betrag von Euro 4.000,00 für die Kosten eines Insolvenzverfahrens.
Wird bei einem Konkursgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen eine juristische Person (etwa eine GmbH oder AG) eingebracht, wird vom Konkursgericht der Erlag eines Kostenvorschusses zur Abdeckung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufgetragen.
Wenn diese juristische Person über kein kostendeckendes Vermögen verfügt, haften auch die organschaftlichen Vertreter (also die Geschäftsführer) für diesen Kostenvorschuss bis zu einem Höchstbetrag von Euro 4.000,00.
Ist die GmbH oder die AG also nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen, erhält der Geschäftsführer eine entsprechende Vorschreibung vom Gericht. Dieser Beschluss des Gerichtes ist sofort vollstreckbar, als ein Exekutionstitel.
Wenn der Geschäftsführer selber nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss aus seinem Vermögen zu bezahlen, hat er vor dem Konkursgericht ein Vermögensverzeichnis zu unterfertigen.
Die Haftung für diesen Kostenvorschuss trifft aber auch einen Mehrheitsgesellschafter, der mit mehr als 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
Der bezahlte Kostenvorschuss kann in weitere Folge nur als Masseforderung geltend gemacht werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich in den §§ 72 - 72d der Insolvenzordnung.
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