Hausverlosung | Zulässigkeitsvoraussetzung

 

 

 

Wenn sich eine Hausverlosung nur auf ein einzelnes Objekt beschränkt und ohne Wiederholungsabsicht erfolgt, liegt nach Meinung des Finanzministeriums kein Glücksspiel vor, das den staatlichen Lotterien vorbehalten ist.

 

Eine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz setzt die Veranstaltung durch einen Unternehmer voraus.  Auch Hilfstätigkeiten durch Unternehmer, etwa Rechtsanwälte, Notare und Webdesigner, schaden nicht, sofern das Veranstalten von Glücksspielen nicht im Vordergrund steht.

 

Eine Vergebührung ist zwingend vorgesehen. Die Verlosung unterliegt einer Gebühr von 12 Prozent aller  vorgesehenen Einnahmen (aufgelegte Lose multipliziert mit dem Lospreis). Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Losverkaufs und besteht in voller Höhe auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder die Ziehung nicht stattfindet. Die Gebühr muss bis zum 20. des Folgemonats beim Finanzamt bezahlt werden.


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