Internet-Chat Daten dürfen nicht weitergegeben werden | Anwalt Graz

 

Auskünfte von Providern über Verbindungsdaten von Internetchat-Aktivitäten eines Users dürfen von der Polizei nur mit richterlichem Beschluss eingeholt werden.

 

Die Datenschutzkommission erklärte die Auskunfterteilung eines Providers über eine IP-Adresse ohne Gerichtsbeschluss für rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Ansicht.

Die Bestimmung, auf die sich die Polizei beruft (§ 53 Abs. 3a SPG), sei nach Ansicht des VfGH auf Internetchat-Betreiber nicht anzuwenden. Dynamische IP-Adressen sind Verkehrsdaten, die dem Fernmeldegeheimnis und damit jedenfalls dem Richtervorbehalt unterliegen.


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