Interpretation eines Testamentes | Anwalt Graz

 

 

 

Der Oberste Gerichtshof stellt in einer Entscheidung klar, durch welche Umstände man sich erbunwürdig macht.

 

Ein unklares schriftliches Testament kann mithilfe von überlieferten mündlichen Aussagen des Erblassers nach dessen mutmaßlichen Willen ausgelegt werden.

 

Wer den wahren Willen des Erblassers zu vereiteln sucht, wird erbunwürdig.

 

Beruft sich ein Erbe auf ein angebliches mündliches Testament, von dem er wusste, dass es gar nie existiert hat, wird er im Sinne des Gesetzes erbunwürdig, entschied der OGH.

 

Der Wortlaut eines Testamentes ist nicht die einzige Quelle der Auslegung. Es muss darauf abgestellt werden, was der tatsächliche und wahren Wille des Erblassers war.

 

Auch Umstände, die die schriftlichen Äußerungen in einem anderen Licht erblicken lassen, so etwa ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers, müssen für die Testamentauslegung herangezogen werden. Einschränkend ist aber zu beachten, dass die Auslegung in der letztwilligen Verfügung irgend einen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden.


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