Luxusgrenze | Kindesunterhalt | Playboygrenze

 

Unabhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ziehen die Gerichte einen als Luxusgrenze oder Playboygrenze genannten Unterhaltsstopp ein.

 

Dieser bedeutet, dass unabhängig von einem möglicherweise höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ein höherer Unterhalt für das Kind vom Gericht nicht mehr zuerkannt wird. Eine gesetzliche Grundlage gibt es für die Anwendung der Luxusgrenze nicht. Diese wird aber von den Gerichten praktiziert. Die Luxusgrenze beträgt zwischen dem zweifachen und dem zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs.

 

Es gibt keine, für alle Fälle gleich geltende Unterhaltsgrenze. Vielmehr stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) fest, dass die Grenze in jedem Fall einzeln geprüft werden muss.

Die Luxusgrenze ist auch keine fixe Rechnungsgröße. Ein Unterhaltsstopp muss für jeden Einzellfall besonders begründet werden. Soll einem Kind weniger zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, muss laut OGH ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegen.

 

Zweck der Playboygrenze ist es, eine pädagogisch unerwünschte Befriedigung von bloßen Luxusbedürfnissen des Kindes zu vermeiden.

Die Festlegung der Luxusgrenze zwischen dem 2 - 2,5 fachen des Regelbedarfes ist laut gefestigter Judikatur des OGH stets das Ergebnis einer Einzelfallprüfung. Wenn der Unterhaltsstopp aber darunter oder erst darüber gezogen werden soll, muss dies besonders überzeugend begründet werden, anderenfalls der Oberste Gerichthof die Entscheidung möglicherweise dahingehend korregiert.



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