Rücktrittsrecht für den Verbraucher bei Autokauf | Rechtsanwalt Graz

 

Wie vom OGH bestätigt wurde, greift das Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz für Verbraucher auch dann, wenn sie zwar ein Verkaufsgespräch selbst angebahnt haben, jedoch ein anderes, als das geplante Geschäft abgeschlossen wurde.

 

Der Verbraucher muss gerade jenes Geschäft angebahnt haben, welches auch tatsächlich geschlossen wurde, um das im Konsumentenschutzgesetz normierte Rücktrittsrecht nicht geltend machen zu können.

 

 

 


  

Wie der OGH jüngst entschied, konnte ein Verbraucher von einem Neuwagenkauf deshalb zurücktreten, da er bei dem Händler zwar telefonisch um einen Gesprächstermin ansuchte, er jedoch bloß das Interesse an einem Gebrauchtwagen oder an einem Vorführwagen bekundete. Letztlich kaufte der Verbraucher jedoch einen wesentlich teureren Neuwagen mit einer Kreditfinanzierung. In diesem Fall stand dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz zu, da er zwar ursprünglich den Kontakt mit dem Autoverkäufer selbst herstellte, er jedoch ein gänzlich anderes Produkt, nämlich einen Neuwagen anstelle eines Gebrauchtfahrzeuges, erwarb. Der Autoverkäufer, der den Kunden zuhause besuchte und ihm das Fahrzeug vorführte, brachte den Verbrauch also dazu, einen anderen Vertrag abzuschließen, als er ursprünglich beabsichtigte. In diesem Fall geht man also davon aus, dass die Anbahnung des Neuwagenkaufes in Form eines Haustürgeschäftes vom Verkäufer ausging und daher das Rücktrittsrecht für den Käufer nach dem Konsumentenschutzgesetz anwendbar ist.

 


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