Strafbewehrte Unterlassungserklärung | Rechtsanwalt Graz

 

 

Kostenpflichtige Abmahnungen aus Deutschland nehmen zu, entsprechen aber in der Regel nicht der österreichischen Rechtsordnung. Um die Wiederholungsgefahr, die damit beseitigt werden soll, wegfallen zu lassen, muss in Österreich weder eine Vertragsstrafe noch ein Schadenersatzanspruch anerkannt werden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie solchen Abmahnungen entgegnen können.

 

Seit geraumer Zeit werden Internetnutzer von Verkaufsplattformen wie ebay, die Fotos von Produkten in ihren Inseraten verwenden, aber auch Unternehmer, die eine Homepage für ihr Unternehmen betreiben, auf der z. B. Straßenkarten zur Wegbeschreibung eingefügt sind, verstärkt insbesondere durch deutsche Rechtsanwälte wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und aufgefordert, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, meist exorbitant hohe Vertragsstrafen und Schadenersatzbeträge zu akzeptieren und die Kosten der anwaltlichen Mahnung zu bezahlen.

 

Wer beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann vom Inhaber dieses verletzten Urheberrechtes auf Unterlassung geklagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass es zu einer Wiederholung der Rechtsverletzung kommen könnte. Diese Wiederholungsgefahr ist daher Voraussetzung für eine Unterlassungsklage. Fällt die Wiederholungsgefahr weg, hat der in seinen Rechten verletzte Urheber keinen weiteren Unterlassungsanspruch mehr. Sinn einer Unterlassungserklärung ist es, eben diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da man sich dadurch verpflichtet, zukünftig keine weitere Rechtsverletzung mehr zu begehen.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beinhaltet eine Erklärung zur Unterlassung einer bestimmten Handlung (etwa der nochmaligen  Veröffentlichung/Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes) verbunden mit einer Verpflichtungserklärung, im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu bezahlen (daher die Bezeichnung „strafbewehrt“). Sie dient also dazu, die Wiederholungsgefahr nach einer bestimmten Rechtsverletzung (z. B. der Urheberrechtsverletzung) auszuräumen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Wiederholungsgefahr insbesondere im gewerblichen Bereich bereits nach der ersten Verletzung zu vermuten ist.

 

Bei diesen Abmahnungen ist festzustellen, dass diese vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärungen meist viel zu weit gefasst und deutlich zu hohe Kosten verrechnet werden. Diese Form der strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der Sie sich verpflichten, eine empfindliche Vertragsstrafe oder auch einen vorgegebenen Schadenersatzbetrag zu bezahlen, sind zudem der österreichischen Rechtsordnung fremd und entstammen der deutschen Gepflogenheit und Rechtsprechung.

 

In den meisten Fällen ist es daher möglich, nach einer Prüfung des jeweiligen Einzellfalles, eine deutliche Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung und der zu bezahlenden Rechtsanwaltskosten zu erreichen, wenn es überhaupt notwendig ist, eine solche Erklärung abzugeben. Auch sollen oftmals Schadenersatzansprüche anerkannt werden, wofür es jedoch im Rahmen einer solchen Unterlassungserklärung keine rechtliche Verpflichtung gibt um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

 

In manchen Fällen kann es aber ratsam sein, dennoch (quasi sicherheitshalber), eine wenn auch abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn Sie mit einer solchen Abmahnung konfrontiert sind, empfehlen wir daher, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und eine modifizierte, also neu gefasste und deutlich eingeschränkte Unterlassungserklärung erstellen zu lassen, um einen drohenden Prozess zu vermeiden, ohne sich aber zu verpflichten, horrende Beträge an den Abmahner zu bezahlen.

 


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