Vereinbarung über Elternteilzeit kann auch mündlich erfolgen

Der Oberste Gerichtshof entschied in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung, dass ein Ansuchen auf Elternteilzeit von einer Mitarbeiterin nicht unbedingt schriftlich gestellt werden muss. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber darüber mit der Dienstnehmerin verhandelt und es schließlich zu einer Einigung über eine Teilzeit kommt.

 

Obwohl das Mutterschutzgesetz eigentlich vorsieht, dass Vereinbarungen über Elternteilzeitarbeit schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schließen sind, entschied der OGH in seiner Entscheidung 9 Ob A 80/07s, dass sich der Dienstgeber nicht auf die fehlende Schriftform berufen durfte und daher auch nicht berechtigt war, seine Arbeitnehmerin zu kündigen.


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