Verjährung von Verdienstentgang

 

Auch wenn ein Feststellungsurteil oder eine Verjährungsverzichtserklärung vorliegt, verjähren Verdienstentgangsforderungen und Renten nach drei Jahren.

 

Ein Feststellungsurteil schaltet die Verjährungseinrede nur für solche Leistungen auf 30 Jahre aus, die keine wiederkehrenden Leistungen darstellen. Ein Verdienstentgang stellt jedoch eine solche wiederkehrende Leistung dar und fällt somit unter die 3-jährige Verjährungsfrist.

Insoweit ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge umfasst, unterliegen dann diese künftig, also nach dem Feststellungsurteil, entstehenden Renten (Ersatz des laufenden Einkommens) neuerlich der dreijährigen Verjährung (zuletzt: OLG Graz, 2 R 111/09z, 10.08.2009).

 

Auch der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung (für Verdienstentgangsentschädigungen), verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelne Verdienstentgangsrenten fällig geworden waren.


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