Besuchsrecht 

 

Besuchsrecht Rechtsanwalt Graz Quelle: Fotolia.de

 

 

 

 

Das Besuchsrecht (Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern) ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht. Die persönlicher Beziehungen eines Kindes zu seinen Elternteilen ist zur Förderung und Entwicklung des Kindes notwendig und erwünscht.

 

Wir unterstützen Sie beim Verfassen einer Besuchsrechtsregelung oder bei der Antragstellung und Vertretung vor dem Pflegschaftsgericht.

 

 


 

 

Das Besuchsrecht ist auch als Recht des Kindes auf Kontakt zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil ausdrücklich im Gesetz geregelt.

 

Eine zwangsweise Durchsetzung dieses Rechtes gegen den Elternteil, der seiner „Besuchspflicht“ nicht nachkommt, besteht aber nicht.

 

 

Als Besuchsberechtigte gelten die Eltern und die Großeltern des Kindes.

Anderen Personen steht kein Besuchsrecht zu und können diese daher auch kein solches beantragen. 

 

Üblicherweise erfolgt eine Besuchsrechtsregelung nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern erst auf Antrag eines Elternteiles oder des Kindes, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern nicht möglich ist. 

 

Derartige Besuchsrechtsregelungen erfolgen durch einen Beschluss des Gerichtes. Danach ist auch eine zwangsweise Durchsetzung möglich. In der Regel geschieht dies durch Verhängung von Beugestrafen, wenn der pflegende Elternteil das Besuchsrecht des unterhaltspflichtigen Elternteiles missachtet oder beeinträchtigt.

 

 


 

 

Umfang des Besuchsrechtes (Besuchstage)

 

Das Gesetz sieht keine explizite Regelung über den Umfang des Besuchsrechtes vor. Das Ausmaß des Besuchsrechtes richtet sich nach den Grundsätzen des Kindeswohles, die auf kinderpsychologischen Gutachten und Erfahrungswerten aufbauen. In der Rechtsprechung  haben sich allgemein anerkannte Regeln gebildet, die aber im Einzelfall abgeändert angewandt werden können:

 

Baby bis 1 Jahr: 

 

Das  Besuchsrecht steht dem Besuchsberechtigten nur gemeinsam mit der Mutter im Ausmaß von einigen wenigen Stunden alle 14 Tage zu. 

 

Kinder von 1 -  6 Jahren: 

Das  Besuchsrecht wird dem Antragsteller alle 14 Tage für mehrere Stunden bis einen ganzen Tag gewährt. Eine Übernachtung beim Unterhaltspflichtigen ist allerdings grundsätzlich noch nicht vorgesehen, außer das Kleinkind hat bereits mehrfach beim  Besuchsberechtigten übernachtet und hat zu diesem eine Nahebeziehung. 

 

Kinder zwischen 6-14 Jahren: 

 

Ab diesem Alter werden Besuchstage in der Regel alle 14 Tage oder zwei Wochenenden im Monat zugesprochen.  Darüber hinaus mindestens zwei Wochen in den Sommerferien und bis zu einer Woche in den Weihnachtsferien. 

 

 

 


 

 

Außergerichtliche Besuchsrechtsregelung

 

Die Elternteile können das Besuchsrecht auch einvernehmlich mittels einer privatrechtlichen Vereinbarung regeln. Damit diese Vereinbarung  auch eine bindende, gerichtlich durchsetzbare Wirkung entfaltet, muss  sie zusätzlich, auf Antrag der Eltern, vom Pflegschaftsgericht (das zuständige Bezirksgericht) genehmigt wurde.

 

Wir erstellen für sie eine auf Ihre Bedürfnisse angepasste Besuchsrechtsregelung oder, falls eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, stellen wir einen entsprechenden Besuchsrechtsantrag beim zuständigen Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht und vertreten Sie vor Gericht im Besuchsrechtsverfahren.

 

 


powered by traumportal webdesign wien