Erben | Vererben | Erbrecht

 

 

Die meisten Menschen erben oder vererben eine Sache, eine Wohnung oder ein mehr oder weniger großes Vermögen. Die größten Vermögensübertragungen erfolgen über den Erbweg. Fast in keinem anderen Bereich wird so viel und intensiv gestritten.

 

Umso wesentlicher ist es, die richtigen Vorkehrungen vor seinem Ableben zu treffen und als Erbe über sein Erbrecht Bescheid zu wissen.

 

 


 

Was können wir für Sie tun?

 

Wir beraten Sie bei der Verfassung Ihres letzten Willens, oder bei der Geltendmachung Ihres Erbrechtes oder Pflichteiles. Dabei vertreten wir Sie im Verlassenschaftsverfahren, bereiten Ihre Erbantrittserklärung vor, oder machen den Pflichtteil geltend.

Wurden Sie in der Erbfolge übergangen oder haben Sie nicht einmal einen Pflichtteil erhalten, erstellen wir für Sie eine Erbrechtsklage oder aber eine Pflichteilsklage. 

 

Gerne übernehmen wir für Sie die gesamte Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens auf schriftlichem Weg, womit Sie sich die oft mehrmaligen Besuche der Verlassenschaftsverhandlung ersparen. So wird Ihnen der Nachlass einfach und unbürokratisch übertragen.

 

 


 

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren?

 

Im Verlassenschaftsverfahren werden die erforderlichen Maßnahmen gesetzt, um die Erbfolge, das heißt den Übergang der Rechte und der Pflichten zu regeln. Die Amtshandlungen von einem Gerichtskommissär durchgeführt.

Üblicherweise wird ein Notar zum Gerichtskommissär bestellt. Der Verlass kann aber auch im Eingabenweg abgehandelt werden. Dies bedeutet, dass ein beauftragter Rechtsanwalt nach der Todesfallaufnahme, die stets vom Notar durchzuführen ist, alle Anträge schriftlich beim zuständigen Bezirksgericht einbringt, sofern die Erben dies wünschen.

 

Wir beraten Sie gerne über die Erbfolge, die Wirkung einer Erbantrittserklärung, verfassen für sie ein Erbteilsübereinkommen und die für das Gericht notwendigen Anträge rasch und unbürokratisch.

 

 


 

Was ist eine Erbantrittserklärung?

 

Dabei handelt es sich um die offizielle Erklärung eines Erben, die Erbschaft anzunehmen oder aufzuschlagen. Dabei kann es sich um eine unbedingte Erbantrittserklärung oder aber um eine bloß bedingte Erbantrittserklärung handeln.

 

 


 

 Welche Wirkung hat eine unbedingte Erbantrittserklärung? 

  

Der Erbe, der eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, übernimmt nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden und zwar uneingeschränkt. Ist der Verlass überschuldet, haftet der Erbe also mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Erblassers.

 

 


Wann ist es besser eine bedingte Erbantrittserklärung abzugeben?

 

Wenn es zu befürchten steht, dass die Schulden das Vermögen des Erblassers übersteigen, wird der Erbe lediglich eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, da er in diesem Fall die Möglichkeit hat, die Gläubiger des Verstorbenen aufzufordern, ihre Forderungen im Verlass anzumelden und sodann nur mehr für die Verbindlichkeiten des Erlasses nur mehr mit dem die Erben Vermögen haftet. Reicht das Vermögen nicht aus, um alle Verbindlichkeiten abzudecken, muss der Erbe in diesem Fall sein persönliches Vermögen nicht heranziehen, um die Schulden zu begleichen.

 

Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Erbantrittserklärung abzugeben, helfen wir Ihnen an Hand der vorliegenden Urkunden und Aufforderungsanmeldungen abzuschätzen, welche Art der Erbantrittserklärung für sie die richtige ist.

 

 


 


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