Multimedia & Internetrecht

 

 

Heute werden jeden Tag unzählige Geschäfte im Internet abgeschlossen. Sei es ein Wareneinkauf, eine Hotelreservierung oder die Konsumation einer Dienstleistung. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, wie oft angenommen wird. Wer einen Vertrag über das Internet abschließt, hat die gleichen Rechte und Pflichten zu erfüllen wie im Alltagsleben.

 

 

 


 

 

Ein im Internet geschlossener Vertrag ist vollkommen rechtsgültig. Der Vertrag kommt regelmäßig dadurch zustande, dass ein Angebot in den „Warenkorb“ der Website gelegt und die Bestellung durch das Absenden bestätigt wird.

Auf Auktionsplattformen wie ebay kommt ein Vertrag durch die Einstellung eines Artikels und der Abgabe eines Gebots durch einen User zustande. Der Zuschlag für den Bestbieter ist rechtswirksam auch wenn der erhoffte Mindestpreis nicht erreicht wurde. Der Verkäufer kann einseitig ohne Zustimmung des Käufers nicht von der Auktion, also vom Vertrag zurück treten. Nach Beendigung der Auktion, ist der eingestellt Artikel herauszugeben, auch wenn die Auktion nicht wunschgemäß verlief. Der Käufer kann die Erfüllung des Vertrages auch erfolgreich durch eine Klage erzwingen.

 

Dem Kunden steht auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht zu. Dieses ist in der Regel innerhalb einer kurzen Frist auszuüben. Wenn, vor allem bei Dienstleistungen, das gekaufte Produkt aber bereits verwendet oder konsumiert wurde, ist der Rücktritt vom Vertrag aber nicht mehr möglich.

 

Bei Internetverträgen gelten die Regeln der Gewährleistung gleich wie im sonstigen Handel. Die Gewährleistungsfrist beträgt ebenfalls zwei Jahre.

 

Auch im Internet gelten die Regeln vom Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Geschützte Werke, etwa Fotos oder Musik, dürfen auch nicht unentgeltlich ohne Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden.

 


powered by traumportal webdesign wien