Von der Schuldnerberatung über den Konkursantrag zur Restschuldbefreiung

 

 

Ein Konkurs ist mehr als nur ein leidvoller Abschluss einer guten Geschäftsidee, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfolgreich verwirklicht werden konnte.

Ein Insolvenzverfahren bietet auch die Möglichkeit zu einem Neuanfang, wenn es gut geplant ist und die noch vorhandenen Mittel  richtig  eingesetzt werden.

Wir analysieren Ihre Finanzsituation, beraten Sie bei der weiteren Vorgehensweise und zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf, die sich im Konkursrecht bieten, etwa zur Erlangung einer Restschuldbefreiung und zur Rettung Ihres Unternehmens.

 

Unsere umfassende Erfahrung in der Schuldnerberatung, Gläubigervertretung und als Masseverwalter kommt Ihnen dabei zu Gute.

 


 

Welche Möglichkeiten bestehen für mich bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit?

 

Droht die Zahlungsunfähigkeit oder ist die Überschuldung bereits eingetreten, sollten Sie professionelle Beratung suchen, um Ihre finanzielle Situation zu klären und, falls notwendig, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten, wie sie im Gesetz vorgeschrieben werden.

Im Konkursrecht sind verschiedene Werkzeuge zur Sanierung eines Unternehmens, aber auch der Vermögenslage einer Privatperson (Privatkonkurs) enthalten.

Diese reichen vom außergerichtlichen Ausgleich, auch stiller Ausgleich genannt, über das gerichtliche Ausgleichsverfahren, hin zum Konkurs, der mit der Annahme eines Zwangsausgleiches, eines Zahlungsplanes oder eines Abschöpfungsverfahrens enden kann.

 


 

 

Wie führe ich einen Ausgleich oder ein Konkursverfahren durch?

 

In einem ausführlichen Gespräch erörtern wir mit Ihnen die Problemstellung und verfassen einen ersten Status der Schuldenlage. Gleichzeitig wird eine möglichst umfassende Gläubigerliste erstellt.

Danach prüfen wir die Möglichkeit eines Ausgleiches, den wir Ihren Gläubigern unterbreiten wollen. Sollte es trotz unserer intensiven Bemühungen nicht gelingen, einen stillen Ausgleich abzuschließen, bereiten wir die notwendigen Unterlagen für einen Konkursantrag vor. Sie unterfertigen ein Vermögensverzeichnis und die Eröffnung des Konkursverfahrens kann beantragt werden.

 

Im Konkursverfahren selbst vertreten wir Sie, den Gemeinschuldner, bei den Gerichtsverhandlungen vor dem Konkursgericht und stellen die erforderlichen Anträge. Hier besteht nochmals die Chance, einen Zwangsausgleich zu beantragen.

Ist Ihr Unternehmen zu dieser Zeit schon geschlossen und gehen Sie keiner unternehmerischen Tätigkeit mehr nach, können wir dem Gericht darüber hinaus einen Zahlungsplan und den Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens zur Abstimmung bzw. Genehmigung vorlegen.

 

 

Was bedeutet es, wenn ein Ausgleich von meinen Gläubigern angenommen wird?

 

Wird einem Ausgleich zugestimmt, bedeutet dies, dass Sie einen bestimmten Betrag, die sogenannte Quote an Ihre Gläubiger bezahlen, um danach die restlichen Schulden erlassen zu bekommen. Man spricht von einer Restschuldbefreiung. Anhängige Exekutionsverfahren sind einzustellen, auch eine allenfalls anhängige Zwangsversteigerung. Sie bekommen wieder die volle Verfügungsgewalt über Ihr Unternehmen und Vermögen.

Die Restschuldbefreiung wirkt aber nicht gegenüber einem Mitschuldner oder Bürgen. Diese haften auch weiterhin für den restlichen Schuldenbetrag.

 


 

Was tun, wenn nicht ich, sondern ein Schuldner von mir insolvent wird?

 

In diesem Fall melden wir Ihre fälligen Forderungen im Konkursverfahren oder im Ausgleichsverfahren an. Durch diese Forderungsanmeldung nehmen Sie als stimmberechtiger Gläubiger am Verfahren teil und erhalten die Ihnen zustehende Quote. 

 


 

Der Privatkonkurs als Sanierungsmöglichkeit für Privatpersonen und Nicht-Unternehmer

 

Für alle natürliche Personen, die nicht Unternehmer sind oder für (ehemalige) Einzelunternehmer, die ihr Unternehmen aufgegeben haben, steht das Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) für eine Sanierung und Restschuldbefreiung zur Verfügung. 

Voraussetzung dafür ist, dass eine Überschuldung vorliegt und ein außergerichtlicher Ausgleich von den Gläubigern abgelehnt wurde. Im Konkursverfahren können Sie Ihren Gläubigern einen Zwangsausgleich oder einen Zahlungsplan zur Abstimmung vorlegen. Sollten diese nicht angenommen werden, besteht die Möglichkeit, dass das Konkursgericht ein Abschöpfungsverfahren bewilligt. In allen Fällen treten Sie als Schuldner Ihren Gläubigern den pfändbaren Teil Ihres Einkommens über einen Zeitraum von 2, 5 oder 7 Jahren ab und erlangen so eine Restschuldbefreiung nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes. 

 

Im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens erarbeiten wir für Sie einen Vorschlag für Ihre Gläubiger zum Abschluss eines außergerichtlichen Ausgleiches. Wenn dieser nicht angenommen wird, stellen wir für Sie den Konkursantrag, vertreten Sie im Schuldenregulierungsverfahren und arbeiten gemeinsam mit Ihnen einen Zahlungsplan aus, der für Ihre Gläubiger akzeptabel ist, ohne Sie übermäßig finanziell zu belasten.

 

 

 


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