Wir unterstützen Sie bei der Registrierung Ihrer Marke oder Ihres Firmenzeichens als nationale Marke, Gemeinschaftsmarke mit Gültigkeit in der gesamten EU, oder als internationale Marke.

Durch die Registrierung einer Marke schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor der missbräuchlichen Verwendung einer verwechslungsfähigen Marke durch einen Mitbewerber, der Ihren guten Ruf oder Ihre Idee für seine eigenen Zwecke ausnützen möchte.
Es zählt das Prioritätsprinzip. Der Inhaber eines älteren Markenrechtes kann die Verwendung einer jüngeren, nicht oder später angemeldeten Marke, die mit der eigenen Marke verwechselt werden könnte, rechtlich unterbinden.
Man unterscheidet folgende Markenarten:
Wortmarken (reine Worte oder Buchstabengruppen ohne Wortcharakter)
Grundsätzlich gilt, dass nur Begriffe mit Unterscheidungskraft registrierbar sind. Worte des Allgemeingebrauches können nicht als Marke angemeldet werden, da es ihnen an der Unterscheidungskraft fehlt.
Angemeldet können daher selbst kreierte Wortschöpfungen werden, oder solche Begriffe, die nachweislich schon auf Grund ihres langen Bestehens und der weitverbreiteten Verwendung Verkehrsgeltung erlangten.
Eine Ausnahme bilden Wort-Bildmarken, die auch Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauches beinhalten können. Hier geht es um die graphische Gestaltung von Logos, die auch Wortbestandteile aufweisen.
Wenn Sie eine reine Wortmarke anmelden möchten, benötigen Sie nur die Daten des Markenanmelders und den genauen Wortlaut der Marke, der in Großbuchstaben wiederzugeben ist.
Bei Bild- und Wort-Bildmarken, ist es zusätzlich erforderlich, ein Musterexemplar der Marke in 5-facher Ausfertigung in einer Größe von maximal 8x8cm bereit zu stellen. Bei Klangmarken muss eine Wiedergabe des Klanges auch auf einem Datenträger erfolgen.
Für die Registrierung Ihrer Marke ist das Patentamt (nationale und internationale Marken) oder das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt mit Sitz in Spanien (Gemeinschaftsmarken) zuständig. Eine internationale Marke wird nach der Anmeldung beim Patentamt durch dieses bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf registriert.
Nach dem Einlangen der Anmeldung beim zuständigen Amt wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet. In diesem wird geprüft, ob formale Mängel bestehen, die eine Registrierung unzulässig machen und weiters, ob es bereits ähnliche oder gleichlautende Markenrechte gibt, die durch die Neueintragung verletzt werden könnten.
Der Anmelder hat eine Anmeldegebühr zu entrichten. Erst nach deren Bezahlung wird das Prüfverfahren fortgesetzt. Ist die Anmeldung zulässig, erfolgt die Registrierung und Veröffentlichung der Marke im Österreichischen Markenanzeiger. Dieser erscheint einmal monatlich. Sie erhalten eine offizielle Registrierungsbestätigung übermittelt.
Innerhalb einer Frist von drei Monaten können Inhaber älterer Markenrechte, die sich durch die Neueintragung Ihrer Marke in ihren Schutzrechten verletzt fühlen, Widerspruch erheben und die rückwirkende Aufhebung ihrer neu eingetragenen Marke beantragen. Dieser Anspruch ist in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Wird kein Widerspruch erhoben, oder ist ein solcher nicht gerechtfertigt, gilt Ihre Marke als registriert.
Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister.
Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist.
Die Marke kann durch rechtzeitige Zahlung der Verlängerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Sie erhalten rechtzeitig vor Ablauf der Schutzdauer eine Mitteilung der Registrierungsbehörde samt Zahlschein, um Ihren Markenschutz zu erneuern.
Wir vertreten Sie gerne während des gesamten Anmeldeverfahrens, führen auf Wunsch vorab eine Markenrecherche durch, um Doppelanmeldungen zu vermeiden, erstellen die Anmeldung und kontrollieren das Ergebnis der von der Behörde eingeleiten amtlichen Ähnlichkeitsprüfung auf ähnliche oder verwechlungsfähige Marken. Dies ist wesentlich, da eine bloß verwechslungsfähige aber formal mägelfreie Marke zwar registriert werden würde, jedoch nachteilige Rechtsfolgen für den Anmelder nach sich ziehen könnte.
Nach Abschluss der Registrierung nehmen wir die Registrierungsbestätigung in Empfang und leiten diese mit allen Unterlagen an Sie weiter. Im Falle eines Widerspruches vertreten wir Ihre Interessen gegenüber dem Widerspruchsteller und der Behörde.
Sie ersparen sich das aufwendige Behördenverfahren und die Ähnlichkeitsprüfung und erhalten nach Abschluss der Registrierung alle für Sie wichtigen Urkunden aus einer Hand.
Für die Auftragserteilung genügt es, die Kontaktdaten des zukünftigen Markeninhabers und den Wortlaut der Marke bzw. deren graphische Darstellung als PDF oder JPEG (bei Wort-Bildmarken) an unsere Kanzlei per E-mail oder Fax zu übermitteln.
Für weitere Fragen und Information kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich telefonisch oder auch per E-mail. Die Erstberatung ist kostenlos.
Suchbegriffe:
Markenrecht Österreich. Markenanmeldung Gemeinschaftsmarke, nationale Marke. Markenschutz Rechtsanwalt.
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