Die meisten von uns leben in einer Beziehung, sei es in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Hier treffen oft verschiedene Interessen aufeinander. Wenn diese nicht mehr miteinander in Einklang zu bringen sind, ist es für viele Ehegatten oder Lebenspartner oft besser, lieber heute als morgen auseinander zu gehen.
Wenn die Beziehung endgültig gescheitert ist, ist ein rasches Ende mit Schrecken besser als ein Ende ohne Schrecken.

Die gesetzlichen Vorschriften, die eine Trennung regeln sind umfangreich und oft Veränderungen unterworfen. Das Gesetz unterscheidet wesentlich zwischen einer Ehe und einer bloßen Lebensgemeinschaft. So hat ein Lebenspartner weit weniger Rechte nach einer Trennung als ein geschiedener Ehegatte.
Um sich Unannehmlichkeiten und Kosten zu ersparen, ist es wichtig, sich über die Konsequenzen und Folgen einer Scheidung rechtzeitig zu informieren und fachkundige Beratung einzuholen.
Wir beraten Sie umfassend über die verschiedenen Scheidungsarten und Scheidungsfolgen. Wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch in einem Scheidungsprozess. Zur Vorbereitung eines Scheidungsverfahrens stellen wir die notwendigen Anträge oder erheben eine Scheidungsklage bei Gericht. Ist eine einvernehmliche Scheidung möglich, verfassen wir für Sie einen Scheidungsvergleich, in dem die Vermögensaufteilung, die Obsorge für Kinder und das Besuchsrecht umfassend geregelt wird.
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In einer Ehe haben beide Ehegatten die Pflicht, einander beizustehen, sich gegenseitig zu achten und aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Eine explizite Aufzählung der Ehescheidungsgründe liegt im Gesetz nicht vor. Man unterscheidet zwischen leichteren und schweren Eheverfehlungen. Auch eine größere Anzahl von leichten Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden.
Der Scheidungswillige, der eine Scheidungsklage erhebt, hat das Vorliegen von Scheidungsgründen dem Gericht zu beweisen.
In der Rechtsprechung werden typische Verhaltensweisen als schwere Eheverfehlungen beurteilt:
Der Ehebruch stellt eine der schwersten Eheverfehlungen dar.
Nicht bloß der nachgewiesene Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person als den Ehegatten stellt einen Scheidungsgrund dar, so kann bereits ein zu vertrauter Umgang mit anderen Personen das Tatbild eines Ehebruchs verkörpern.
Der Ehebruch stellt aber nur dann eine relevante Eheverfehlung dar, wenn die Ehe nicht ohnedies zuvor bereits unheilbar zerrüttet war.
Schwere Misshandlungen an einem Ehegatten stellen jedenfalls einen Scheidungsgrund dar.
Solche Misshandlungen können entweder in Form von körperlicher Gewalt oder aber von Psychoterror zum Ausdruck kommen.
Bloß leichte Misshandlungen können auch dann zum Scheidungsgrund werden, wenn diese wiederholt und andauernd verübt werden.
Vernachlässigung, Beschimpfung und Lieblosigkeit
Dies stellt wohl einer der häufigsten Gründe dar. Der lieblose Umgang der Ehegatten untereinander oder die wiederholte, ordinäre Beschimpfung des einen Ehegatten, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht, wird häufig als Scheidungsgrund geltend gemacht und ist in der Rechtsprechung anerkannt.
Zu den „ehelichen Pflichten" gehört auch der regelmäßige Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten.
Die ungerechtfertigte Verweigerung des Geschlechtsverkehrs kann eine Kränkung des Ehegatten und somit eine Eheverfehlung darstellen.
Ist die Verweigerung aber gerechtfertigt, etwa weil der Geschlechtsverkehr im betrunkenen Zustand oder etwa durch Gewaltanwendung erzwungen werden soll, stellt die Verweigerung keinen Ehescheidungsgrund dar.
Ebenfalls bildet die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs dann keinen Scheidungsgrund, wenn dies aufgrund einer bestehenden Krankheit, oder aufgrund von Schmerzen beruht.
Eine nachhaltige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder gemeinsamen Kindern ohne ausreichende Begründung, stellt einen Trennungsgrund dar. Auch wenn der Unterhaltspflichtige es absichtlich unterlässt, für ein entsprechendes Einkommen Sorge zu tragen, dass der Versorgung der Familie dienen könnte, kann der jeweils andere Ehegatte die Scheidung verlangen.
Die Ehegatten haben die gemeinsamen Aufgaben aufzuteilen. Sie sollen einander unterstützen und, wenn möglicherweise eine Krankheit oder eine altersbedingte Behinderung vorliegt, den jeweils anderen zu pflegen und zu betreuen.
Auch kann es vorkommen, dass im Erwerb des jeweils anderen mitzuwirken ist, um die wirtschaftliche Situation der Familie nicht zu gefährden.
Wird ein Ehegatte wegen eines Verbrechens verurteilt, kann eine Auflösung der Ehe dann begehrt werden, wenn der scheidungswillige Ehegatte nicht in die Verübung des Verbrechens zugestimmt hat oder daran beteiligt war.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein so genanntes Vorsatzdelikt handelt, also es nicht bloß zu eine Verurteilung etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung kam.
Wenn ein Ehegatte den anderen ohne dessen Einverständnis verlässt um möglicherweise einen getrennten, eigenen Wohnsitz zu nehmen, ist ebenfalls ein Scheidungsgrund verwirklicht.
Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte den anderen grundlos aus der gemeinsamen Ehewohnung aussperrt und auch weiterhin den Zutritt zur Wohnung verwehrt.
Ungebührliche Alkoholkonsum, der zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen führt, wird vor Gericht als Eheverfehlung gewertet.
Daneben bestehen noch eine größere Anzahl von einzelnen Scheidungsgründen, die wir mit Ihnen gerne im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches erörtern können.
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