Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben.

Ob nach einer Scheidung einer der "Exgatten" Unterhalt bezahlt bekommt, hängt im Wesentlichen vom Verschulden an der Scheidung ab.
Derjenige, den die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, hat dem unschuldig geschiedenen Ehegatten einen angemessen Unterhalt zu bezahlen, wenn dessen eigenes Einkommen nicht für die Lebensführung ausreicht.
Der angemessene Unterhalt entspricht in etwa dem Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe. Der Unterhaltsberechtigte hat aber eine Berufstätigkeit auszuüben, sofern ihm dies zumutbar ist. Die dadurch erzielten Einkünfte werden auf den Unterhalt angerechnet.
Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nach der Höhe des Familieneinkommens. Das Gehalt der Ehegatten wird zusammengezählt, von der Summe erhält der unschuldige Ehegatte einen gewissen Prozentsatz als Unterhalt, abzüglich des Eigeneinkommens.
Wir berechnen für Sie den angemessenen Unterhalt und machen diesen, wenn eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, mittels einer Unterhaltsklage für Sie geltend.

Eltern leisten den Kindesunterhalt gewöhnlich durch die Versorgung zu Hause im gemeinsamen Haushalt. In diesem Fall spricht man von "Naturalunterhalt".
Beide Eltern sind in gleicher Weise zum Unterhalt verpflichtet. Kommt es zur Trennung der Eltern, erfüllt der Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (Alimente), der die Kinder nicht selbst im Haushalt versorgt. Der ein Kind betreuende Elternteil leistet durch die Pflege und Erziehung seinen Unterhaltsbeitrag. Er muss nur dann zusätzlich Geldunterhalt zahlen, wenn es der andere nicht ausreichend kann.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes entsteht mit der Geburt. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um ein eheliches oder außereheliches Kind handelt. Beim Vater eines Kindes hängt die Unterhaltspflicht noch zusätzlich von der Feststellung der Vaterschaft ab. In der Regel erfolgt diese durch das Anerkenntnis der Vaterschaft durch den Mann oder aber nach einer erfolgreichen Feststellung derselben durch ein Gericht nach einem Vaterschaftstest.
Wir berechnen anhand der Gehaltsunterlagen des Unterhaltspflichtigen den gesetzlichen Unterhalt des Kindes, der entweder durch einen Vergleich vor Gericht oder dem Jugendamt fest vereinbart wird. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Elternteilen, verfassen wir für Sie einen Unterhaltsfestsetzungsantrag und begleiten Sie im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, welches sodann den Unterhalt aufgrund des von uns eingebrachten Antrages verbindlich festlegt.
Sollte es in weiterer Folge zu einem Unterhaltsrückstand kommen, mahnen wir für Sie den Unterhaltsbetrag ein oder machen wir ihn durch ein Exekutionsverfahren einbringlich.
Die Höhe der Alimente hängt einerseits vom Einkommen und der gesellschaftlichen Stellung des Unterhaltspflichtigen ab, und andererseits vom Alter und vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes.
Die Gerichte in Österreich berechnen den Unterhalt in der Regel nach einem Prozentsatz. Nach dieser Prozentsatzmethode werden die Prozentsätze nach dem Alter des Kindes gestaffelt. Sie betragen für Kinder unter 6 Jahren 16 % für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren 18 % für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren 20 % und für Kinder über 15 Jahren 22 %.
Gibt es mehrere Kinder, für die Alimente gezahlt werden müssen, verringert sich der Prozentsatz je Kind geringfügig und zwar für jedes weitere Kind unter 10 Jahren um 1 % für weitere Kinder über 10 Jahren um 2 % aber auch für Unterhalt an geschiedene Ehefrau (den Ehemann) um bis zu 3 %.
Sobald die Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten eintritt. Dieser Zeitpunkt hängt von verschiedenen, im Einzellfall zu prüfenden Faktoren ab. Etwa die Aufnahme einer Berufstätigkeit, wodurch das Kind nun ein eigenen Einkommen erzielt, oder aber eine überlanges, erfolgloses Studium eines Bummelstudenten.
Sobald die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes eingetreten ist oder ein anderer Grund für das Erlöschen der Unterhaltsberechtigung eintritt, stellen wir für Sie einen Antrag auf Befreiung vom Unterhalt beim zuständigen Pflegschaftsgericht, sodass Sie ohne negative Rechtsfolgen Ihre Unterhaltszahlung einstellen können.
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