Zur Berechnung des Unterhalts für Kinder wird oft der Regelbedarf bemüht.
Es handelt sich dabei um einen Durchschnittsbedarf einer Durchschnittsfamilie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, für die ein auf Grund von Statistiken ermittelter Geld-Verbrauch errechnet wird.
Unter dem Regelbedarf versteht man also jenen Betrag, den jedes Kind - abgestuft nach seinem Alter - ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse benötigt, um einer Durchschnittsfamilie zu entsprechen.
Der Regelbedarf ist daher zu unterscheiden vom Sonderbedarf, welchen ein Kind für bestimmte, besondere Aufwendungen zusätzlich zum laufenden Unterhalt begehren kann. Der Regelbedarf hingegen ist eine Rechengröße für den laufenden "Regelunterhalt".
Aus dem Regelbedarf sind alle Anschaffungen zu finanzieren, die den Lebensverhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen entsprechen (wie etwa eine Schi-Ausrüstung oder ein Fahrrad für das Kind).
Der Regelbedarf ist also eine statistische Größe. Eine Zahl, die, ohne die tatsächlichen Umstände des Einkommens und der Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes zu berücksichtigen, erstellt wurde. In der Realität weicht der tatsächliche Unterhaltsanspruch auf Grund der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen erheblich ab. Es ist somit unzulässig, den Unterhalt nur nach dem Regelbedarf zu bezahlen. 
Der Regelbedarf stellt aber auch keinen Mindestunterhalt dar. Wenn der Unterhaltspflichtige den Betrag nicht leisten kann, hat das Kind einen entsprechend geringeren Unterhaltsanspruch. Unsere Rechtsordnung kennt keinen Mindestunterhalt eines Kindes.
In der Praxis wird daher in den überwiegenden Fällen von den Gerichten die Prozentsatzmethode angewandt.
Der Regelbedarf bildet aber den Ansatzpunkt für den Unterhaltsstopp ("Playboygrenze"). Die Prozentsatzmethode soll bei sehr einkommensstarken Unterhaltspflichtigen nicht zu einer übermäßigen Alimentierung führen.
Die Playboygrenze bedeutet, dass trotz eines höheren Einkommens ein höherer Unterhalt für das Kind nicht mehr festgelegt wird. Es gibt im Gesetz keine starre Grenze der Unterhaltshöhe. In der Rechtsprechung der Gerichte hat sich aber ein Betrag in Höhe des 2 - 2,5 fachen des Regelbedarfes gefestigt. In Einzelfällen kann es aber auch zu einem höheren Unterhaltszuspruch kommen, wenn besondere Gründe vorliegen.
Die Regelbedarfsätze für 01.07.2011 - 30.06.2012 lauten (Quelle:BMF):
(Alle Angaben ohne Gewähr)
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